SATZUNG

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „ADU – Assistant Directors Union e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

  3. Zweck des Vereins ist

    1. die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen szenischen RegieassistentInnen, Assistant Directors und AD PAs (AD Production Assistants),

    2. die Förderung eines solidarischen Umgangs der Mitglieder untereinander,

    3. die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber den Rundfunk- und Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den Herstellern und Verwertern im Fernseh-, Film- und AV-Bereich im In- und Ausland, den Streamingportalen im In- und Ausland, den Verwertungsgesellschaften, den Gewerkschaften sowie gegenüber Legislative und Exekutive auf allen politischen Ebenen (in Kommunen, Ländern, Bund und Europäischer Gemeinschaft). Dazu gehört auch der Abschluss von Tarifverträgen sowie sonstigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen,

    4. die Interessensvertretung der Mitglieder auf allen weiteren Gebieten, auch in Form einer Verbandsklage sowie in allen Fragen der Medien-, Arbeits- und Sozialpolitik, sowie bei der außergerichtlichen Verfolgung berufsständischer Interessen.

 

§ 2

  1. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die dem Zweck des Vereins dienen, dürfen unterhalten werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 3

  1. Mitglied des Vereins kann jede(r) in der Bundesrepublik Deutschland aktiv tätige Regieassistent*Innen, Assistant Director und AD PA werden, die / der folgende Voraussetzungen erfüllt:

    • Für ein Junior-Membership: mind. zwei szenische Projekte á mind. 30 Arbeitstage (i. d. angegebenen Position) und zusätzlich mindestens 30 weitere Arbeitstage die auch in einer anderen Position erfolgt sein können. Von den angegebenen Arbeitstagen können 1/3 dieser Vorbereitungstage sein, 2/3 müssen Drehtage sein.

    • Für ein Full-Membership: mind. drei szenische Projekte á mind. 30 Arbeitstage (i. d. angegebenen Position) und zusätzlich mindestens 60 weitere Arbeitstage die auch in einer anderen Position erfolgt sein können. Von den angegebenen Arbeitstagen können 1/3 dieser Vorbereitungstage sein, 2/3 müssen Drehtage sein.

    • Für eine Senior-Membership:  mind. sechs szenische Projekte und mindestens 400 Arbeitstage i. d. angegebenen Position. Von den angegebenen Arbeitstagen können 1/3 dieser Vorbereitungstage sein, 2/3 müssen Drehtage sein (mind. 264 Drehtage)

    • Jedes angegebene Projekt muss mindestens 30 Arbeitstage in Anspruch genommen haben
    • *1/3 der Arbeitstage können Vorbereitungstage sein. 2/3 der Arbeitstage müssen Drehtage sein
    • Jedes Mitglied muss eine / einen direkten Vorgesetze/n namentlich als Referenz und ein beliebiges ADU-Mitglied als Bürge nennen
    • Sollte es kein ADU-Mitglied als Bürge geben, wird eine zweite Referenz benötigt.
  1. Weiterhin ist die Aufnahme von Ehrenmitgliedern, Fördermitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern möglich (siehe §7).

  2. Die Aufnahme ist schriftlich oder auf der Webseite des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

§ 4

  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins durch aktive Mitarbeit und Informationserteilung an den Vorstand zu fördern. Die Mitglieder verpflichten sich untereinander, die schutzwürdigen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

  2. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimmrecht, sowie das Recht, Anträge an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 5

  1. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen halbjährlich im Voraus zu zahlen (über deren Höhe der Vorstand entscheidet – bei einer Erhöhung von mehr als 10% entscheidet die Mitgliederversammlung). Die Mitgliedsbeiträge dienen zur Deckung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Verfolgung der Ziele des Vereins entstehen. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge runden. Näheres wird in der Beitragsordnung gesondert geregelt.

  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 6

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Austrittserklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Verein mit Kündigungsfrist von drei Monaten,

    2. im Todesfall,

    3. mittels Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins (vgl. I §1 Abs. 3) gröblich zuwiderhandelt oder mit Beiträgen in Rückstand ist und trotz Mahnung mit Ausschlussandrohung keine Zahlung vornimmt, näheres hierzu regelt die Beitragsordnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (vgl. §9 Abs. 4).

  2. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle etwaigen Ansprüche des ehemaligen Mitglieds, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, dem Verein gegenüber.

§ 7

  1. Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllen, können außerordentliche Mitglieder des Vereins werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

  3. Natürliche oder juristische Personen, die weder ordentliche noch außerordentliche Mitglieder sind, können fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie dem Verein dienlich sein können. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

  4. Die Aufnahme in den Verein als außerordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 8

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9

  1. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus sieben gewählten ordentlichen Vereinsmitgliedern, welche in zwei Erste Vorstände, vier beisitzende Vorstände und eine/n Kassenwart aufgeteilt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sollten möglichst aus verschiedenen Filmstandorten stammen und diese angemessen repräsentieren. Darüber hinaus sollte der Vorstand möglichst geschlechterparitätisch und berufsheterogen besetzt werden.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung regelmäßig für zwei Jahre gewählt und bleiben solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung neue Mitglieder in den Vorstand gewählt hat. Bewerben sich mehrere Kandidaten auf ein Amt, dann gilt der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.

  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  4. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, dies sind insbesondere

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    3. Buchführung,

    4. Erstellung eines Jahresberichts,

    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

    6. die Vertretung der Mitglieder bei Tarifverhandlungen sowie beim Abschluss von Wahrnehmungsverträgen im Namen der Mitglieder,

    7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

    8. Verwaltung des Vereinsvermögens.

  5. Die ordentlichen Vorstandssitzungen finden in der Regel 3-4 Mal im Jahr statt. Sie werden von den geschäftsführenden Vorständen mindestens vier Wochen, in dringenden Fällen eine Woche, zuvor schriftlich per Telefon oder Email einberufen.

  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Schriftliche Abstimmungen per Email sind zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der geschäftsführenden Vorstände. Die Vorstandssitzungen müssen nicht ortsgebunden stattfinden, sondern können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

  7. In dringenden Fällen sind die beiden ersten Vorstände berechtigt, allein zu entscheiden. Sie sind jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

  8. Der Vorstand kann durch Beschluss einzelne seiner Aufgaben auf einen oder mehrere Vorstandsmitglieder oder andere ordentliche Mitglieder übertragen.

  9. Die Entscheidungen des Vorstandes sind zu protokollieren und den Vereinsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung zu übertragen.

  10. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Wahrung der Interessen des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.

§ 10

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verein oder aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss ein ordentliches Mitglied des Vereins zum Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtszeit dieses Mitglieds.

§ 11

  1. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

  2. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen, und mindestens die einfache Mehrheit anwesend ist.

  3. Vertretung der einzelnen Vorstandsmitglieder untereinander durch Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

§ 12

  1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einlädt.

  2. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert und wenn ein Viertel der Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt.

  3. Die Tagesordnung kann durch schriftlichen Antrag bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt werden (Ergänzungsantrag). Die Tagesordnung kann ferner im Lauf der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ergänzt werden (Dringlichkeitsantrag). Über die Gegenstände der Tagesordnung werden Beschlüsse gefasst.

§ 13

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist, wobei jedes anwesende Mitglied bis zu fünf, nicht erschienene Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten kann.

  2. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch TeilnehmerInnen ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht möglich.

  3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist darauf besonders hinzuweisen.

§ 14

  1. Die ersten Vorstände oder ihre VertreterInnen leiten die Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

  3. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung auf der Tagesordnung bekanntgegeben wurden.

§ 15

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über die einzelnen Tagesordnungspunkte, sowie über die ihr gemäß §§ 32 bis 35 BGB und der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

  2. Sie wählt den Vorstand, beschließt über den Rechenschaftsbericht und den Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstands und die Höhe der Beiträge und Sonderumlagen.

  3. Außerdem wählt sie für die Dauer von zwei Jahren zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die KassenprüferInnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes/Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

  4. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von den Ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 16

  1. Der Kassenwart ist Teil des Vorstands und wird gemeinsam mit diesem von der Mitgliederversammlung regelmäßig für zwei Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung neue Mitglieder in den Vorstand gewählt hat.

  2. Der Kassenwart ist für die Kassenführung verantwortlich und legt über die Buchführung der Mitgliederversammlung des Vereins bzw. der Partei einen Rechenschaftsbericht vor.

§ 17

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen bei persönlichem Erscheinen von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

  2. Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, welches einem dem Zweck des Vereins dienenden Vorhaben zuzuführen ist.

Berlin, den 20. April 2019

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