GAGENTABELLE

  1. Die folgende Tabelle ist eine MINDESTGAGENTABELLE für unsere Mitglieder. Außer in begründeten Ausnahmen sollen die hier aufgeführten Mindestgagen nicht unterschritten werden. Zu solchen Ausnahmen zählen zum Beispiel: Nicht-kommerzielle Projekte, Studenten- & Debütfilme oder »Freundschaftsdienste«. Die Forderung dieser Mindestgagen legt die von der ADU definierten Berufsbilder zu Grunde, und basiert auf der hohen Qualifikation ihrer Mitglieder.
  1. Die Gestaltung der Gagenhöhen ist an das UK-System angelehnt. Das bedeutet, dass sich die Mindestgage direkt von der PROJEKTART und der BUDGETHÖHE des Projektes ableitet. Gerade in den von der ADU vertretenen Berufsgruppen ist das Anforderungsprofil und die Verantwortung bei einem Projekt sehr stark mit der Projektgröße, dem Format und dem Budget verknüpft.
  1. Die aufgeführten Mindestgagen wurden aus einer umfangreichen, anonymen Befragung innerhalb der ADU mit über 350 Datensätzen abgeleitet. Die Umfrage beinhaltete Gagen und Daten der Jahre 2022 bis 2024. Die nachfolgenden regulären Gagensteigerungen des TV FFS wurden berücksichtigt.

    Wir empfinden diese MINDESTGAGEN-FORDERUNG in beide Richtungen als fair: Fair für unsere qualifizierten Mitglieder, deren Arbeitszeit entsprechend entlohnt wird, ohne dabei das Gagengefüge grundlegende in Frage zu stellen, und fair für die Produktionsfirmen, da wir neben dem branchenüblichen 50h-Modell auch Modelle mit gestaffelten Teilpauschalen anbieten. Diese beziehen sich dabei weiterhin auf eine 5-Tage Woche, bieten aber die Möglichkeit innerhalb ihres Stundenkontingents auf die vom TV FFS festgelegten Mehrarbeitszuschläge zu verzichten. Überstunden, die über die Teilpauschalen hinausgehen, sollen dabei weiterhin exakt erfasst und mit allen Zuschlägen laut TV FFS angerechnet werden.

  1. In der ADU-Mindestgagentabelle sind drei Wochenstunden-Modelle aufgelistet. So bieten wir neben den regulären 50-Stunden-Gagen für 5 Tage-Wochen zzgl. aller Zuschläge nach TV FFS außerdem jeweils eine 55- und eine 60-Stunden-Teilpauschale an, die sich jedoch weiterhin auf 5 Tage-Wochen beziehen (s. dazu auch Punkt 6). Bei diesen Teilpauschalen sind die Arbeitsstunden 51 bzw. 56 bis 60, sowie die auf sie regulär entfallenden Mehrarbeitszuschläge bereits inkludiert. Ziel ist es damit in aufwändigeren, arbeitszeit-intensiven Produktionen eine Teilpauschale zu vereinbaren, durch die ein Großteil der Überstunden bereits unbürokratisch abgegolten werden kann. Ungenutzte Stunden können dabei nicht von den vereinbarten Teilpauschalen abgezogen werden, oder mit Wochen mit längeren Arbeitszeiten verrechnet werden. Wir stellen außerdem klar, dass auch für das 50-Stunden-Modell im regulären Zuschlagssystem des TV FFS seit dem 01.01.2025 bereits vor Erreichen der 50. Wochenarbeitsstunde Zuschläge fällig werden können (s. Tz 5.4.3.2). Solche Zuschläge sind auch in unseren 50h-Gagen nicht inkludiert, sondern werden zusätzlich zu diesen fällig.

    Jegliche weitergehende Pauschalierung außerhalb der genannten Modelle lehnt die ADU entschieden ab, zumal eine Überschreitung von 60 Wochenstunden generell nicht mehr zulässig ist (s. TV FFS Tz 5.2.5). Dies gilt auch für Vorproduktionszeiträume.

  1. Jedem ADU-Mitglied steht es frei, höhere Gagen zu verhandeln – entsprechend der persönlichen Berufserfahrung und / oder dem erhöhten Schwierigkeitsgrad eines Projektes.
  1. Sämtliche weitere Regelungen des TV FFS in seiner jeweils gültigen Fassung sind für ADU-Mitglieder – unabhängig von der verhandelten Gage – gültig. Dies beinhaltet insbesondere die Regelungen zu Urlaub, sonstigen Zuschlägen (Nacht-, 6. und 7. Wochenarbeitstag, Sonnabend-, Sonn-, und Feiertagsarbeit), sog. Arbeitszeitverkürzungstagen (AZK), sowie Spesen und Beiträgen zu Versorgungswerken und/oder anderen Rentenkassen. Auch wird für jeden über die 5 Tage-Woche hinausgehenden, angefangenen Arbeitstag grundsätzlich eine Tagesgage fällig. Diese Punkte lassen sich nicht mit sogenannten ‚übertariflichen‘ Gagen verrechnen, sondern bleiben dadurch unangetastet.
  1. Als Pausenzeit gilt für ADU-Mitglieder lediglich die tatsächlich arbeitsfreie Zeit. Mittagspausen, in denen Arbeiten anfallen, sowie die Vor- & Nachbereitungsarbeiten vor und nach Dreh- oder Vorbereitungstagen werden als normale Arbeitszeiten erfasst und berechnet.
  1. Die ADU ist entschieden gegen eine Unterschreitung von Ruhe- und Pausenzeiten und plädiert dafür in kritischen Fällen Schichtsysteme einzuführen. Sollte es trotzdem in Einzelfällen produktionell nicht möglich sein die Pausen- und Ruhezeiten vollumfänglich zu gewähren, so kann – ausschließlich mit Zustimmung der Arbeitnehmer*in – für solche Arbeitszeiten eine Abgeltungslösung auf Basis der branchenüblichen Zuschläge für Ruhezeitenunterschreitung vereinbart werden. Eine solche Zustimmung bezieht sich dabei stets nur auf den konkreten Einzelfall. Angeordnet werden kann derartige Arbeit in keinem Fall. 
  2. Angestellte Filmschaffende bringen regelmäßig eigene Geräte und Software von erheblichem Wert in ihre Produktionen ein. Damit entlasten sie diese von der Verpflichtung Arbeitsmittel zu stellen. Die ADU begrüßt daher die zunehmende Etablierung von Nutzungsvergütungen für eigene Computer, Tablets, Handyverträge, Software usw. in der Branche (sog. „box rental“), und empfiehlt diesen Themenkomplex in jeder Vertragsverhandlung anzusprechen und schriftlich zu regeln. Die konkrete Höhe der Vergütung hängt dabei stark vom individuellen Einzelfall ab. Sie vergütet jedoch ausdrücklich immer nur die Be- und Abnutzung der Arbeitsmittel, und kann nicht zur Legitimation einer niedrigeren Gage herangezogen werden
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Zur Referenz hier die Gagentabelle von 2025

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Zur Referenz hier die alte Gagentabelle von 2021

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